§ 1 Allgemein
1.1. Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Sigmarswangen e.V.“. Der Sitz ist in Sulz-Sigmarswangen,
Landkreis Rottweil, Amtsgericht Oberndorf.
Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Weiterführung der örtlichen Fasnetsbräuche.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltung von Fasnetsumzügen und
Brauchtumsabenden sowie Mitwirkung bei Veranstaltungen gemeinnütziger und kultureller Art.
1.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.5. Den Personen, die für den Verein ehrenamtlich tätig sind, können Auslagen und Aufwendungen
erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale
Auslagenerstattung sind zulässig. Die Entscheidung über eine Auslagenerstattung oder
Aufwandsentschädigung trifft der Ausschuss.
1.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 2 Mitgliedschaft
2.1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft beginnt
mit der Aufnahme durch die Vorstandschaft. Sie endet durch Ausschluss oder freiwilligen Austritt. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Anschrift des Mitglieds muss der Vorstandschaft bekannt
sein.
2.2. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.


§ 3 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Änderung bestimmt die Vorstandschaft, bedarf aber der
Zustimmung der Generalversammlung.


§ 4 Organe des Vereins sind
4.1. Vorstandschaft
4.2. Ausschuss
4.3. Mitgliederversammlung


§ 5 Der Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorstand (Vorsitzender) oder Vorsitzendenteam von zwei Personen
b) 2. Vorstand (Stellvertreter)
Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis wird der 2. Vorstand nur bei
Verhinderung oder auf Grund des ausdrücklichen Auftrages des 1. Vorstandes, bzw. des
Vorsitzendenteams, tätig. Im Übrigen unterstützt er den 1. Vorstand bzw. das Vorsitzendenteam, bei der
Erledigung der Vereinsgeschäfte. Kann der Vorsitzende bzw. ein Mitglied des Vorsitzendenteams, oder
dessen Stellvertreter, seine Tätigkeit länger als 3 Monate nicht ausüben, so kann innerhalb von 14 Tagen
der Vorstand durch Zuwahl aus dem Ausschuss ergänzt werden.


§ 6 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:
o 1. Vorstand (Vorsitzender) oder Vorsitzendenteam von zwei Personen
o 2. Vorstand (Stellvertreter)
o Bis zu zwei Kassierer
o Bis zu zwei Schriftführer
o Jeweils einem Vertreter der Narrengruppen
o Bis zu sieben weitere Mitglieder
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist.
Die Amtszeit des Ausschusses beträgt zwei Jahre.


§ 7 Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft einmal jährlich einberufen. Außerordentliche
Versammlungen können von der Vorstandschaft aus zwinglichen Gründen einberufen werden.
7.2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (§ 32 BGB)
7.3. Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder erforderlich (§ 32 BGB).
7.4. Anträge und Vorschläge sind dem 1. Vorstand bzw. Vorsitzendenteam 48 Stunden vor der
Versammlung schriftlich vorzulegen.
7.5. Die Versammlung leitet in der Regel der 1. Vorstand bzw. das Vorsitzendenteam.
7.6. Die Mitgliederversammlung wird einberufen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Sulz, im
Schwarzwälder Boten und in der Südwest Presse / Neckar Chronik.
7.7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von 3
Ausschussmitgliedern zu unterschreiben ist.


§ 8 Auflösung
8.1. Zur Auflösung der Narrenzunft ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung von 3/4 der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
8.2. Das Vermögen der Narrenzunft fällt nach Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten
Zwecks an die Stadt Sulz am Neckar, die es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Pflege und Erhaltung des Brauchtums verwenden darf.


Stand 16.09.2021