Narrenordnung der Narrenzunft Sigmarswangen 1996 e.V.

 

§ 1 Allgemeines
1. Die Narrenordnung ist bindend für alle Mitglieder des Vereins und Kleidlesträger sowie
Bestandteil der Vereinssatzung.
2. Die Narrenordnung wird von der Vorstandschaft mit Ausschuss beschlossen.
3. Verstöße gegen die Narrenordnung ziehen disziplinarische Maßnahmen nach sich.
Die Art und Weise der Maßnahme obliegt allein der Vorstandschaft mit Ausschuss und richtet
sich nach der Schwere des Vergehens. Die Maßnahmen beinhalten: Abmahnung, Sperre für
Veranstaltungen oder Ausschluss aus dem Verein.
4. Der Verein haftet ausschließlich für Schäden, welche über die Vereinshaftpflicht abgedeckt
sind. Darüber hinaus ist jedes Mitglied / jeder Kleidlesträger für seine versicherungstechnische
Absicherung selbst verantwortlich.
5. Jedes Mitglied / jeder Kleidlesträger hat sich auf Veranstaltungen so zu verhalten, dass
keine Schäden gegenüber Dritten verursacht werden.
6. Jedes Mitglied / jeder Kleidlesträger hat sich so zu verhalten, dass das Ansehen des
Vereins nicht beeinträchtigt wird.


§ 2 Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für den Besitz und das Tragen eines Narrenkleids ist die Mitgliedschaft im
Verein.
Beim Kauf oder Übergabe eines Narrenkleides ist die aktive Mitgliedschaft in der Narrenzunft
Sigmarswangen e.V. Pflicht. Der Vereinseintritt erfolgt mit dem Kauf- oder Übergabedatum.
2. Beim Ausleihen eines aktiven Narrenkleides und / oder Vereinskleides ist die passive Mitgliedschaft
im Verein Pflicht.
3. Beim Verkauf eines Narrenkleides oder Übergabe an einen Dritten, ist die Vorstandschaft mit
Ausschuss sofort darüber zu informieren und muss zustimmen. Der neue Eigentümer des
Narrenkleides muss dem Verein beitreten. Vereinseintritt ist das Kauf- oder Übergabedatum.
4. Jedes neue Mitglied hat ein Jahr Probezeit. Erst nach Ablauf der Probezeit entscheidet die
Vorstandschaft mit Ausschuss über die Aufnahme in den Verein. Der Antrag kann ohne Angabe
von Gründen abgelehnt werden. Der Mitgliedsbeitrag wird trotzdem fällig.
5. Aktives Mitglied im Verein kann nur werden wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
6. Bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss ein Erziehungsberechtigter
mindestens passives Mitglied im Verein sein, damit der Minderjährige aktiv
im Narrenkleid springen darf. Dies gilt auch für Garden und Showtanzgruppen.


§ 3 Narrenkleider und Helferdienst
1. Nur Narrenkleider, die beim Kleidles-TÜV abgenommen wurden, dürfen an Veranstaltungen
teilnehmen. Der Kleidles-TÜV findet jährlich statt.
2. Alle Narrenkleider (Ausnahme: Vereinskleid Bauer), die einen aktuellen Jahres-
Sprungbendel haben, dürfen an Veranstaltungen teilnehmen. Der Jahres-Sprungbendel kann
beim Kleidles-TÜV erworben werden. Kinder von 6 bis 15 Jahren bezahlen den halben
Sprungbendel-Preis.
3. Wer einen Jahres-Sprungbendel kauft, muss Helferdienste vom Kleidles-TÜV des aktuellen
Jahres bis zum Kleidles-TÜV des Folgejahres leisten.
Mit Vollendung des 16. Lebensjahres (aktive Mitgliedschaft) ist das Ableisten von altersgerechten
Helferdiensten Pflicht.
Kleidlesträger, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können zu altersgerechten
Helferdiensten herangezogen werden.
Kleidlesträger, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, leisten Helferdienste nur auf freiwilliger
Basis.
Helferlisten liegen am Kleidles-TÜV aus bzw. werden online zur Eintragung bereitgestellt. Die
Anzahl der Helferdienste pro Mitglied wird beim Kleidles-TÜV bekannt gegeben. Versäumt
ein Mitglied den Eintrag in die Helferliste oder ist der Wunschdienst nicht mehr verfügbar, legt
die Vorstandschaft mit Ausschuss die Dienste fest. Das Mitglied wird rechtzeitig über den
Zeitpunkt der Dienste informiert. Kann die Erfüllung eines Dienstes wegen Verhinderung jeglicher
Art nicht erfolgen, hat das Mitglied für Ersatz zu sorgen. Dies gilt auch, wenn Narrenkleider
verliehen wurden. Der Verleiher hat Sorge zu tragen, dass der Dienst geleistet wird.
Wird der Dienst nicht angetreten, kann die Vorstandschaft mit Ausschuss eine disziplinarische
Maßnahme aussprechen.
4. Bestehende Kinderkleider, die keine Kleidlesnummer haben, dürfen nur ohne Maske getragen
werden. Es werden weder für den Träger noch den Besitzer Sprünge gezählt.
Eine Neubestellung von Kinderkleidern ist nur mit Kleidlesnummer möglich.
5. Beim Wechsel vom Kinderkleid in ein Erwachsenen-Narrenkleid verbleiben die bisher
erworbenen Buttons und Sprungbendel beim Kind.
6. Beim Verkauf oder Übergabe eines Erwachsenen-Narrenkleid verbleiben die bisher
erworbenen Buttons und Sprungbendel beim Narrenhäs.
7. Die Narrenkleider dürfen nur bei Veranstaltungen getragen werden, welche die Narrenzunft
Sigmarswangen e.V. offiziell besucht oder selbst ausrichtet. Vor oder nach einer besuchten
Veranstaltung darf das Kleid kurzzeitig auch für einen Auftakt oder Abschluss in anderen Örtlichkeiten
getragen werden. Zudem ist erlaubt, am Schmotzigen das Narrenkleid ganztägig
zu tragen, zum Beispiel Kinder beim Schulbesuch oder Zuschauer unserer Tanzgruppen.
Bei allen Auftritten hat der Kleidlesträger darauf zu achten, dass sich sein Narrenkleid in
ordentlichem, vollständigem, gebügeltem und sauberem Zustand befindet.
Narrenkleider werden nur mit sauberen schwarzen Schuhen getragen.
Jeder Kleidlesträger ist für sein Kleidle selbst verantwortlich. Er muss es auf eigene Kosten
reinigen und hat auch dafür Sorge zutragen, dass ein verliehenes Kleidle vom Ausleiher in
einwandfreiem Zustand getragen wird. Weiter hat der Verleiher dafür Sorge zu tragen, dass
der Ausleiher über die Narrenordnung informiert ist und den Narrensprung und die Verhaltensregeln
beherrscht.
8. Das Ausleihen eines Vereinskleides kostet pro Veranstaltung 10,00 Euro und für eine gesamte
Saison 30,00 Euro. Das geliehene Vereinskleid darf vom Ausleiher nicht weiterverliehen
werden und ist auf eine Saison beschränkt.
9. Die Buttons sind Ehrenabzeichen und Bestandteil des Narrenkleides. Das Aufnähen der Buttons
erfolgt freiwillig. Entscheidet sich das Mitglied zum Aufnähen der Buttons, ist dies auch
für folgende Buttons Pflicht.
Buttons werden beim Mofänger auf dem linken Ärmel getragen und beim Stoagwaldmale auf
dem rechten.
10. Der aktuelle Jahres-Sprungbendel ist gut sichtbar an der Maskenhaube zu befestigen.
Beim Mofänger unter der Maskennummer und beim Stoagwaldmale auf der gegenüberliegenden
Seite der Maskennummer.
Das Mitführen sämtlicher Sprungbendel vergangener Jahre ist nicht notwendig.
11. Das Narrenkleid ist bei Veranstaltungen (Umzügen sowie Abendveranstaltungen) immer
komplett zu tragen. Die Jacke ist geschlossen (Ausnahme Narrenrat) und die Ärmel nicht
hochgeschoben.
12. Die einzelnen Narrenkleider haben folgende Bestandteile:
• Mofänger
Hose, Jacke, Maske, Haube mit Monden (Erwachsenenkleid zwei Monde,
Kinderkleid ein Mond), weißes Tuch, Gschell, weiße Handschuhe, Korb
• Altmond
Hose, Jacke, Maske, Haube mit Monden, weißes Tuch, Gschell, weiße Handschuhe,
Umhängetasche, Altmond-Stecken
• Stoagwaldmale
Hose, Jacke, Maske, Haube mit Hut, schwarze Handschuhe, schwarzer Gürtel
mit schwarzer Tasche, Laubholzstecken (ausgenommen an Abendveranstaltungen)
• Showtanzgruppe und Garde „Step by Step“
Rock, Jacke, Gardetäschle, weiße Handschuhe, weißer Pulli, schwarze
Stiefeletten mit blauen Stulpen
• Narrenrat
schwarze Bundfaltenhose, Mantel, Weste, weißes Hemd, Hut, schwarze Handschuhe
• Bauer
Kniebundhose, Wollstrümpfe, Hemd, Weste, Jacke, Maske, schwarze Handschuhe,
Mofänger-Stecken
13. Es dürfen weder vor, während oder nach einer Veranstaltung Metalltrinkbecher o.Ä. sichtbar
am Narrenkleid getragen werden.
14. Auf die Mitnahme von Rauchbomben o.Ä. zu Veranstaltungen ist zu verzichten.
15. Die Kosten für Gardekleidung werden vom Verein voll getragen.
Gardekleidung kann für eine Leihgebühr pro Gardehäs und Saison ausgeliehen werden. Die
Gardekleider sind vom Ausleiher am Narren-TÜV vorzustellen.


§ 4 Veranstaltungen
1. Wenn der Sigmarswanger Narrenmarsch gespielt wird, springt der Mofänger mit.
2. In Lokalitäten wird mit der Maske auf dem Gesicht hineingesprungen.
3. Das Ansehen des Vereins darf durch das Verhalten des Kleidlesträgers nicht beeinträchtigt
werden.
4. Belästigungen oder Beleidigungen jeglicher Art sind verboten.
5. Im Narrenkleid ist mit Alkohol in verantwortungsvoller Weise umzugehen.
6. Das Heben/Lüften der Maske während des Umzugs ist nicht gestattet.
7. Die Narrengruppen springen geschlossen im Umzug mit. Es ist darauf zu achten, dass
keine Lücken zwischen den Gruppen entstehen.
8. Als Auswurfmaterial sind selbstgebackene Salzteig-Monde, Schokoriegel, Fruchtgummi,
Likör- und Spirituosenkleinflaschen o.Ä. erlaubt. Nicht erlaubt sind Bonbons.
9. Das Geschell darf abgelegt werden, wenn die Lokalität dies verlangt, z.B. um Schäden am
Mobiliar auszuschließen und wenn körperliche Beeinträchtigungen des Kleidlesträgers vorliegen.
Kinder dürfen das Geschell nach Veranstaltungen ablegen.
10. Auswurfmaterial wird dem Beschenkten in die Hand gegeben oder leicht zu geworfen.
11. Den Weisungen der Vorstandschaft mit Ausschuss sowie der Narrenräte ist Folge zu leisten.
12. Jedes Mitglied ist bei jeder Veranstaltung für sich selbst verantwortlich. Der Verein übernimmt
keinerlei Haftung.
13. Die Teilnahme an Veranstaltungen für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, ist nur in Begleitung mindestens eines Erziehungsberechtigten oder einem
Verantwortlichen mit Erziehungsbeauftragung möglich.
Der Verein übt keinerlei Aufsichtspflicht aus.
14. Bei auswärtigen Veranstaltungen müssen die festgelegten Busabfahrtszeiten eingehalten
werden. Die Veranstaltung endet mit der Abfahrt des letzten Busses nach Sigmarswangen.
15. Bei Veranstaltungen findet das Jugendschutzgesetz Anwendung.
Jedes Mitglied der Narrenzunft Sigmarswangen e.V. erkennt die Narrenordnung durch die Mitgliedschaft im Verein an und verpflichtet sich zur Einhaltung.


Stand 01.02.2024 - Änderungen sind der Vorstandschaft mit Ausschuss vorbehalten